Instandhaltungsverpflichtung
In der geänderten TRVB wird der Pkt 5.4.3, 6. Spiegelstrich detaillierter ausgeführt. Bisher war bei der Revision nur die Einhaltung der Instandhaltungsverpflichtung zu überprüfen, nun wurde ergänzt, dass die Überprüfung der Einhaltung der Instandhaltungsverpflichtung, inklusive
- Kontrolle des Instandhaltungsprotokolls,
- seiner Entsprechung mit den Vorgaben der ÖNORM F 3070,
- Überprüfung der Anzahl der bei der Instandhaltung ausgelösten Melder,
- Überprüfung allfälliger Widersprüche zwischen den Eintragungen im Instandhaltungsprotokoll und den Gegebenheiten vor Ort erfolgen muss.
Funktionsprüfung
Weiters wurde der Pkt 5.4.3, 7. Spiegelstrich geändert:
Bei der Revision ist nunmehr
- eine Funktionsprüfung durch Auslösen eines Melders mit vollständigem Alarmverlauf (Alarmweiterleitung zur Feuerwehr, Sirenen, Parallelanzeigeeinrichtungen),
- eine Überprüfung der Alarmzwischenspeicherung, stichprobenartige repräsentative Sichtkontrolle (ca. 25 %) der Kennzeichnung und Situierung installierter Melder
durchzuführen.
Dabei sind die seit der letzten Revision laut Eintragungen im Kontrollbuch bzw nach Angaben des BSB geänderten Bereiche im Überwachungsbereich der BMA jedenfalls zu überprüfen, sofern die Änderungen nicht einen derartigen Umfang haben, dass ohnehin eine eigene Abnahme der Änderung der BMA erforderlich ist.
Es erfolgt keine Neuausgabe der gedruckten TRVB 123, die elektronische Ausgabe wird aber demnächst in aktueller Form vorliegen.