Was sich ändern soll:
SCHNELLER
Die höchstzulässige Verfahrensdauer wurde um ein Drittel reduziert: Normale Verfahren sollen zukünftig daher maximal vier, vereinfachte Verfahren maximal zwei Monate dauern. Die Einhaltung der gesetzlichen Zeitlimits durch Behörden wird durch ein bundesweites Verfahrensdauermonitoring überwacht.
EINFACHER Bis zu 50% aller Betriebsanlagenverfahren sollen zukünftig als vereinfachte Verfahren geführt werden. Der Anspruch und der Zugang zu nichtamtlichen Sachverständigen wird erleichtert. Der Regelfall bleibt jedoch – insbesondere aus Kostengründen – die Beiziehung eines Amtssachverständigen. Wichtig: Selbst aussuchen kann man sich den nicht amtlichen Sachverständigen übrigens nicht: Die Behörde wählt ihn aus, damit es nicht zu Gefälligkeitsgutachten kommt. Wohl aber muss man im Antrag das jeweilige Fachgebiet genau bezeichnen.
GÜNSTIGER
Künftig erledigt die Behörde Grundbuchsabfragen kostenfrei anstelle des Genehmigungswerbers. Zudem werden die Kosten für Kundmachungen in Verfahren für Industrieanlagen stark reduziert und Bundesabgaben für Genehmigungen entfallen zukünftig komplett.
WENIGER
Die Anzahl der Verfahren soll weiter reduziert werden. Für temporäre Änderungen (z. B. Public viewing) ist kein Anzeigeverfahren mehr erforderlich. Emissionsneutrale Änderungen, temporäre Änderungen und der Austausch von Maschinen können künftig ohne Anzeige- und Genehmigungspflicht erfolgen.Wichtig: Auch wenn die oa. Maßnahmen nicht mehr bei der Behörde angezeigt werden müssen, ist eine genaue, betriebsinterne Dokmentation der durchgeführten Änderungen dringend anzuraten.