Inhalt des neuen Gesetzes
Das neue Gesetz betrifft Unternehmen, die Druckgeräte herstellen, einführen, betreiben oder mit Druckgeräten handeln sowie Konformitätsbewertungsstellen für Druckgeräte.Der Geltungsbereich des neuen Druckgerätegesetzes umfasst die bisher geregelten relevanten Gruppen von Druckgeräten.
Weiters beinhaltet es:
- eine Definition der Kompetenzverteilung zwischen der gegenüber der EU notifizierenden Behörde und der laut Unionsrecht erforderlichen Marktüberwachungsbehörde
- EU-einheitliche Regeln zum Schutzklauselverfahren betreffend nicht konforme oder gefährliche Geräte
- Sicherheitsbestimmungen betreffend das Aufstellen, die Inbetriebnahme und die wiederkehrenden Überprüfungen von Druckgeräten
- Pflichten der Wirtschaftsakteure.
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Die Bestimmungen über die Konformitätsbewertungsstellen (§§ 18 bis 38, 70 Abs 1 und Anlage I Druckgerätegesetz) sind bereits mit 29. Dezember 2015 in Kraft getreten. Die restlichen Bestimmungen treten mit 20. April 2016 in Kraft. Das Kesselgesetz tritt mit Ablauf des 19. April 2016 außer Kraft, wobei nach dem Kesselgesetz zugelassene druckführende Geräte weiterhin betrieben werden dürfen. Ebenso bleiben nach dem Kesselgesetz erteilte bestehende Bewilligungen und Befugungen aufrecht. (§ 73 Druckgerätegesetz)
Die Bestimmungen über die Konformitätsbewertungsstellen (§§ 18 bis 38, 70 Abs 1 und Anlage I Druckgerätegesetz) sind bereits mit 29. Dezember 2015 in Kraft getreten. Die restlichen Bestimmungen treten mit 20. April 2016 in Kraft. Das Kesselgesetz tritt mit Ablauf des 19. April 2016 außer Kraft, wobei nach dem Kesselgesetz zugelassene druckführende Geräte weiterhin betrieben werden dürfen. Ebenso bleiben nach dem Kesselgesetz erteilte bestehende Bewilligungen und Befugungen aufrecht. (§ 73 Druckgerätegesetz)