Inhalt der Richtlinie
Wesentlicher Inhalt sind Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Stickoxide und Staub. Dabei wird nach den jeweils eingesetzten Brennstoffen unterschieden. Für bestehende und neue Anlagen gelten unterschiedliche Grenzwerte. Bei bestehenden Feuerungsanlagen, die keine Motoren oder Gasturbinen sind, wird auch nach dem Leistungsbereich differenziert (1 MW bis 5 MW bzw. mehr als 5 MW bis 50 MW).
Die Emissionen sind durch regelmäßige Messungen jährlich (über 20 MW Leistung) bzw. alle 3 Jahre (1 bis 20 MW Leistung) zu überwachen. Weiters bestehen gewisse Dokumentationspflichten für die Betreiber (Überwachungsergebnisse, ev. Betriebsstunden und eingesetzte Brennstoffe …).
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Die Richtlinie ist bis 19. Dezember 2017 in nationales Recht umzusetzen. Für bestehende Anlagen sind Übergangsfristen für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte bis 1.1.2025 (Leistung über 5 MW) bzw. bis 1.1.2030 (Leistung bis 5 MW) vorgesehen. Bestehende Anlagen sind dabei solche, die vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen werden.